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Während die Kultusministerien (der Länder) die innere Schulorganisation (sprich: die inhaltliche Arbeit an den Schulen) und die Verantwortung für Personal als Personalaufwandsträger tragen, übernehmen die kommunalen Schulträger (also Gemeinden/kreisfreie Städte resp. Landkreise bzw. Bezirke (BE, HH) oder Landschaftsverbände (NRW)) die Verantwortung der äußeren Schulverwaltung, also für räumliche und sächliche Ausstattung als Sachaufwandsträger. Dies zeigt sich in den Regelungen der verschiedenen Schulgesetzen.

Eine direkte Vorschrift (sprich Regelung im Sinne eines/r Gesetzes/Verordnung/Verwaltungsvorschrift) kann es wegen dem Konnexitätsprinzip (Wikipedia) nicht geben, denn dann müsste das Land die Kosten (voll) übernehmen.

Baden Württemberg

Für Baden-Württemberg gibt es zwei Erlasse (jeweils einer für allgemein- und berufsbildende Schule) von 1998 (Az. I/5-0301.623/953) nach der die Lehrer je nach Rechnerumfang entsprechende Entlastungsstunden erhalten (Seite 2). Mindestanzahl ist 1 Wochenstunde (allg.) bzw. 2 Wochenstunden (berufl.). Ab 25 PCs erhalten allg. Schulen eine zusätzliche und ab 51 zwei zusätzliche Stunden. Bei den beruflichen gibts ab 9 PCs 3 Stunden und pro 10 PCs bis zu 155 PCs je 1 Wochenstunde zusätzlich.

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Saarland

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Tabelle, in der die Aufgaben benannt und auf die Lehrer (Land) bzw. Schulträger (Kommune) aufgeteilt sind: Pflichtenheft

Sachsen

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Tabelle, in der die Aufgaben benannt und auf die Lehrer (Land) bzw. Schulträger (Kommune) aufgeteilt sind: Taetigkeitsprofil.

Bei Lehrkräften in Sachsen belaufen sich die Stunden (je nach Klassen) auf 0,5-2 an Grundschulen bzw. Mittelschulen, 1-3 an Gymnasien, 3-5 an Berufsschulen und 1-4 an Förderschulen [http://www.sachsen-macht-schule.de/schule/download/download_medios/PITKO-Erlass2007-06-11.pdf|PITKO-Erlass].

Sachsen-Anhalt

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Schleswig-Holstein

Thüringen

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